Zusätzlich werden nun Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs genauer definiert. Die Zusatzleistungen umfassen z.B. die Anbindung des Smart-Meter-Gateway (SMGW) für andere Sparten & Spezialfälle, die Übertragung von Netzzustandsdaten oder die Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt. Statt eines angemessenen Entgeltes für diese Zusatzleistungen sind nun konkrete Preisobergrenzen vorgegeben.
Interessant ist hier auch die Änderung, dass jedes iMSys pauschal viertelstundenscharf bilanziert wird. Dies soll auch als Vorbereitung für die Einführung dynamischer Stromtarife gelten. Als Konsequenz entfällt damit vermutlich auch der Prozess zur Änderung der Prognosegrundlage, ausgehend vom Lieferanten (Stichwort Wahlrecht). Dieser konnte nämlich, sofern er dem Endkunden einen passenden Tarif anbieten wollte und dieser in der Verbrauchskategorie zwischen 6.000 und 10.000 kWh lag, die Prognosegrundlage auf Basis von Werten (Lastgänge) umstellen. Dies löste beim Messstellenbetreiber eine Umstellung der Bilanzierungsgrundlage auf Registrierende Leistungsmessung (RLM) aus. Der Entfall dieses Prozesses würde die Marktkommunikation in diesem Aspekt weiter vereinfachen, da auch der Netzbetreiber nun nicht mehr prüfen muss, ob das Wahlrecht an der Marktlokation gegeben ist.
Einführung dynamischer Stromtarife
Smart-Meter sind die Grundlage für die Einführung dynamischer Stromtarife. In diesen Tarifen geht es darum, dass dem Kunden keine Strom-Fixpreise mehr angeboten werden, sondern dass sich der Strompreis für den Kunden mehrmals täglich ändert. Dabei bietet der Energieversorger bspw. Spot-Markt-Preise im Viertelstundentakt oder Stundentakt an. Die Idee dahinter ist, dass ein Verbraucher gegebenenfalls zu günstigen Zeiten mehr Strom verbraucht (und damit potenziell Geld spart) und zu teuren Zeiten seinen Stromverbrauch reduziert. Das könnte theoretisch eine indirekte Steuerung der Netze und des Verbrauchs erwirken. Es stellt sich für Verbraucher natürlich die Frage nach dem realen Mehrwert und dem investierten Aufwand, genauso wie für die Anbieter dynamischer Stromtarife.
Entscheidend ist nun, dass die De-Minimis-Schwelle ab 2025 abgeschafft wird. Damit sind ab 2025 alle Energieversorger verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Die Voraussetzungen hierfür sollen auch mit dem neuen Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende geschaffen werden: agiler Rollout, Einbau der Hardware, viertelstundenscharfe Bilanzierung sowie die netzseitige Netzzustandsüberwachung.
Digitaler Netzanschluss
Mittels § 22 soll die Möglichkeit zum Einbau des SMGWs am Grundsatz des Netzanschlusspunkts gestärkt werden. Das Ziel ist, möglichst viele mME-Geräte (moderne Mess-Einrichtungen) mit dem SMGW verbinden. Bisher war dies auch ein Diskussionspunkt (Stichwort Anbindungsverpflichtung). Demnach müssen mME-Geräte von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) an ein neu eingebautes SMGW angebunden werden. Dabei zahlt der Kunde keine Mehrkosten für diese Anbindung (er bleibt bspw. bei 20 € mME-Entgelt, obwohl ein iMSys verbaut wurde). Jetzt wird präzisiert, was mit der Formulierung „..soweit die Anbindung technisch möglich ist“ gemeint ist. Konkret geht es darum, dass keine erheblichen baulichen Veränderungen dafür erforderlich sind, insbesondere wenn die Leitungsanbindung unkritisch oder eine drahtlose Anbindung möglich ist. Dabei ist es irrelevant, ob das SMGW im Zuge eines Pflichteinbaus oder eines anderen Grundes erfolgt.
Standardisierung des BSI konzentriert sich auf SMGWs als sichere Kommunikationsplattform
Um den Rollout weiter zu beschleunigen und zu entbürokratisieren, soll sich das BSI zukünftig auf die Vorgaben und Standardisierungen des SMGWs kümmern. Die Standards für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder energiewirtschaftliche Prozesse sollen im Aufgabenbereich der Wirtschaft liegen – in Form von Standardisierungspartnerschaften zwischen BSI, Normgebern der Wirtschaft und Forschungsprojekten.
Die sichere Lieferketten-Regelung soll aufgeweicht werden, so dass explizit Kurier-, Express- oder Paketversand spätestens zum 31.12.2023 ermöglicht wird. Entsprechend werden die Regelungen zu Schutzprofilen oder der technischen Richtlinie vermutlich angepasst.
Neue Rolle Auffangmessstellenbetreiber
Sollte die Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von mME und iMSys scheitern, tritt die neue Rolle Auffangmessstellenbetreiber ein. Der Gesetzgeber möchte hier in Form eines Notbetriebs durch den Auffangmessstellenbetreiber sicherstellen, dass der Rollout fortgesetzt werden kann.
Fazit
Mit dem Beschluss des Neustarts der Digitalisierung der Energiewende wurden die Weichen für einen beschleunigten iMSys-Rollout und damit für die dringend notwendige Smartifizierung der Energienetze gestellt. Die tatsächliche Entwicklung bleibt aber spannend, ebenso welche Möglichkeiten und Herausforderungen sich für die Energiewirtschaft hieraus noch ergeben werden.
Mehr zum Thema Smart Meter und Smart Energy erfahren Sie hier: gisa.de/smartenergy
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