Senkung der Förderkosten für den Bau von Neuanlagen
Einzelne Maßnahmen verfolgen das Ziel, die zum Teil immense Kostenentwicklung beim Ausbau von Anlagen zu dämpfen. Inwiefern der Einsatz von Höchstwerten in den Ausschreibungen nicht zu weiteren Unterdeckungen in der Angebotsphase führen, bleibt abzuwarten. Die Deckelung der EEG-Umlage und Bezuschussung aus dem Bundeshaushalt kann nur als halbherzig und wenig nachhaltig gewertet werden.
Erhöhung der Akzeptanz für den weiteren Ausbau
Lobenswert sind hingegen Ansätze, mit denen eine breitere Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen werden soll. Durch Windanlagenbetreiber soll es eine freiwillige, finanzielle Beteiligung von bis zu 0,2 ct/kWh an den Erlösen der Windkraftanlage für die betroffenen Kommunen geben. Da eine Kostenwälzung auf die Netzbetreiber und am Ende aus der EEG-Umlage vorgesehen ist, stellt das Vorgehen für die Windanlagenbetreiber und Netzbetreiber ein wirtschaftlich neutrales Geschäft dar.
Die Eigenversorgung wird in größerem Umfang als bisher von der EEG-Umlage befreit.
Berücksichtigung von Netzstabilität und Marktmechanismen
Bei der Photovoltaik werden die Rahmenbedingungen für den sogenannten Mieterstrom verbessert. Die Änderungen im Mieterstrombereich basieren auf der Erkenntnis, dass der Mieterstrom seit der Einführung im Jahr 2017 und aufgrund der zu geringen direkten Förderung weiterhin nicht die erforderliche Marktdurchdringung erreicht hat. Dem wird im neuen EEG 2021 durch eigene anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag entgegengesteuert.
Das EEG 2021 legt zudem den Grundstein für das Lieferkettenmodell. Dabei tritt ein Energiedienstleister als Mieterstromlieferant auf und übernimmt die Strombelieferung von Letztverbrauchern im Rahmen eines Mieterstromprodukts. Zukünftig sollen darüber hinaus auch Mieterstromprojekte in Quartieren möglich und förderfähig sein.
Mehr zum Thema lesen Sie unter: EEG-Novelle: Bremsklotz oder „Zurück in die Zukunft“?
Erstmals wurde ein sogenanntes Netzausbau-Controlling etabliert, wodurch sich der künftige Ausbau stärker an den regionalen Gegebenheiten orientiert. Die sogenannte Südquote (Förderung gezielt für den süddeutschen Raum) gibt es sowohl für Windenergie- als auch für Biomasseanlagen.
Zusätzlich finden die Anforderungen aus dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende Anwendung, indem die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen über Smart-Meter-Gateways konsequent zum Einsatz kommen soll.
Eine Vereinfachung gibt es bei der Anmeldung neuer Anlagen mit einer installierten Leistung <10,8 kW. Der Netzbetreiber kann das Anschlussbegehren nicht mehr durch eine bislang bestehende Informationspflicht verzögern. Ihm bleibt lediglich die Begrenzung auf die maximal verfügbare Netzausbaukapazität. Dies ist innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Ausgeförderte Anlagen behalten Einspeisevorrang
Entgegen ihrem Bestreben nach einem möglichst marktgetriebenen Ausbau der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung ein Vergütungsmodell für die „ausgeförderten Anlagen“ eingeführt. Das sind Anlagen, die ab 2021 aus dem 20-jährigen Förderungszeitraum fallen.
Die Regelung betrifft in erster Linie Betreiber kleinerer Anlagen bis 100 kW Leistung, die dem Netzbetreiber den in ihrer Anlage erzeugten Strom auch weiterhin zur Verfügung stellen können und dafür eine Vergütung erhalten. Hier wird es zwischen den Stadtwerken und Anlagenbetreiber zu weitergehenden Gesprächs- und Informationsbedarf kommen.
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